Smart-Meter-Rollout 2026: Welche Zählerkosten Vermieter umlegen dürfen (und welche nicht)
Viele von uns bekommen derzeit Post vom Stromnetzbetreiber mit der Ankündigung, dass die alten Drehstromzähler im Keller gegen digitale Funk-Zähler getauscht werden.
In meinem Alltag als Verwalter merke ich sofort die Unsicherheit: Wer zahlt den Einbau? Darf ich die Jahresgebühr auf den Mieter umlegen? Und was passiert, wenn der Zählerschrank veraltet ist? Bringen wir das Thema heute kurz und präzise auf den Punkt.
Die Rechtslage 2026: Wer bekommt den Smart Meter?
Nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sind Messstellenbetreiber verpflichtet, Haushalte ab einem Jahresverbrauch von 6.000 kWh oder Betreiber von Photovoltaikanlagen ab 7 kWp schrittweise mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Auch bei Wärmepumpen oder Wallboxen führt 2026 kein Weg mehr am Smart Meter vorbei.
Das Wichtigste vorab: Der reine Austausch des Zählers durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ist für Sie als Eigentümer erst einmal kostenfrei. Einbaugebühren gibt es nicht. Was jedoch anfällt, sind laufende jährliche Entgelte für den Messstellenbetrieb.
Umlage-Check: Messstellenbetrieb vs. Umbaukosten
Bei den Kosten müssen wir in der Nebenkostenabrechnung messerscharf zwischen laufenden Betriebskosten und einmaliger Instandhaltung unterscheiden:
Laufende Messstellenentgelte (Umlagefähig): Die jährlichen Gebühren für den Betrieb des Smart Meters (gesetzlich gedeckelt, je nach Verbrauchsklasse meist zwischen 20 und 50 Euro pro Jahr) gehören zu den laufenden Betriebskosten. Wenn Ihr Mietvertrag auf § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) verweist, können Sie diese Entgelte über die Abrechnung auf den Mieter umlegen.
Zählerschrank-Umbau (NICHT umlagefähig): Erfüllt Ihr alter Zählerschrank nicht mehr die aktuellen VDE-Normen für das neue Smart-Meter-Gateway, muss der Elektriker ran. Diese Umbau- oder Modernisierungskosten (oft zwischen 500 und 2.000 Euro) sind reine Instandhaltungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen der Elektroinstallation. Sie dürfen niemals in der Betriebskostenabrechnung landen!
Praxis-Tipp: Sonderfall Wärmepumpe und Wallbox (§ 14a EnWG)
Ein kleiner Kniff aus meiner Praxiserfahrung: Wenn Ihre Mieter oder Sie im Haus eine Wallbox oder Wärmepumpe betreiben, profitiert das Gebäude über den Smart Meter von reduzierten Netzentgelten nach § 14a EnWG.
Achten Sie bei der Abrechnung darauf, dass das erhöhte Messentgelt für diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen direkt dem jeweiligen Nutzer zugerechnet wird und nicht fälschlicherweise über den allgemeinen Hausstrom-Verteilerschlüssel auf alle Parteien umgelegt wird.