Baumfällung & Ersatzpflanzung: Wann gehören diese Gartenkosten in die Abrechnung?

​Der Garten ist das Juwel des Hauses – aber er kostet Geld. Besonders wenn große Bäume geschnitten oder gar gefällt werden müssen, kommen schnell vierstellige Rechnungen zusammen.

​Vermieter verbuchen dies gerne pauschal unter "Gartenpflege". Mietervereine streichen es genauso gerne wieder raus.

Wer hat Recht?

​Die Faustformel lautet: "Pflege ja, Erneuerung nein."

Doch bei Bäumen ist die Unterscheidung oft schwierig. Hier ist der Detail-Check für Ihre Abrechnung.

​1. Baumschnitt: Eindeutig umlagefähig

​Das regelmäßige Beschneiden von Bäumen und Sträuchern (Rückschnitt, Totholzentfernung, Formsschnitt) gehört zur klassischen Gartenpflege (§ 2 Nr. 10 BetrKV).

  • Warum? Es dient dem Erhalt des Gartens und der Sicherheit.

  • Auch bei langen Intervallen: Selbst wenn ein Baum nur alle 3-4 Jahre professionell beschnitten werden muss, sind dies "laufende" Kosten. Sie dürfen diese Kosten in dem Jahr, in dem sie anfallen, voll in die Abrechnung einstellen (BGH-Urteil). Sie müssen sie nicht auf die Jahre verteilen.

​2. Baumfällung: Meistens NICHT umlagefähig

​Muss ein Baum komplett entfernt werden (gefällt), ist Vorsicht geboten.

  • Der kranke/morsche Baum: Wenn ein Baum altersbedingt stirbt oder krank ist und gefällt werden muss (Gefahr!), gilt dies meist als Instandsetzung (Mangelbeseitigung). Der "Defekt" wird behoben. Diese Kosten trägt der Vermieter.

  • Der "zu große" Baum: Wird ein gesunder Baum gefällt, nur weil er zu viel Schatten wirft oder die Optik stört, ist dies eine Umgestaltung des Gartens. Auch das ist keine Pflege (Betriebskosten), sondern Vermietersache.

Die Ausnahme: Einige Gerichte erlauben die Umlage der Fällung, wenn sie anstelle eines teuren, regelmäßigen Rückschnitts erfolgt (Wirtschaftlichkeit). Das ist aber juristisches Glatteis. Gehen Sie im Zweifel davon aus: Fällung = Vermieterkosten.

​3. Neue Pflanzen: Ersatz oder Neuanlage?

​Der Gärtner pflanzt neue Blumen oder Büsche. Wer zahlt?

  • Ersatzbepflanzung (Umlagefähig): Wenn alte, vertrocknete Pflanzen durch neue ersetzt werden, um den Charakter des Gartens zu erhalten, ist das Pflege. Diese Kosten dürfen Sie abrechnen.

  • Neuanlage (Nicht umlagefähig): Wenn Sie ein Beet komplett neu anlegen, wo vorher Rasen war, oder den Garten komplett umgestalten ("Verschönerung"), ist das eine Investition. Das zahlt der Vermieter.

​Insider-Tipp: Sturmschäden

​Nach einem Sturm liegt ein Ast auf dem Rasen oder ein Baum ist umgekippt. Die Beseitigung ist keine Gartenpflege! Das sind Sturmschäden (außergewöhnliches Ereignis).

  • Der Weg: Melden Sie diese Kosten Ihrer Gebäudeversicherung (Sturm).

Die Abrechnung: Packen Sie diese Kosten nicht in die Nebenkostenabrechnung (Gartenpflege). Wenn die Versicherung zahlt, ist es gut. Wenn nicht (z.B. unter Selbstbeteiligung), ist es Ihr Pech als Eigentümer (Instandsetzungsrisiko).

Der Rechnungstext

Achten Sie auf die Rechnungstexte! 'Entsorgung von Grünschnitt' oder 'Häckseln von Astwerk' sind typische, umlagefähige Positionen. Wenn der Gärtner aber 'Rodung' schreibt, klingt das nach Baustelle/Neuanlage. Bitten Sie um präzise Formulierungen ('Pflegeschnitt und Entsorgung'). Rechnungstexte sind sehr häufig ein wichtiger Faktor, nicht nur bei dem Thema Gartenpflege. Desshalb empfehle ich immer, sehr genau auf die Rechnungen zu achten.

(Haftungsausschluss: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Die Abgrenzung zwischen Pflege und Instandsetzung ist im Garten oft Einzelfallentscheidung.)

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