Spielplatz & Sandkasten: Müssen kinderlose Mieter für die Pflege zahlen?
Ein Mehrfamilienhaus hat einen schönen Garten mit Sandkasten und Schaukel. Einmal im Jahr muss der Sand aus hygienischen Gründen getauscht werden. Das kostet Geld.
Wenn Sie diese Kosten auf alle Mieter umlegen, ist der Protest vorprogrammiert:
"Ich bin Single, ich nutze den Sandkasten nicht."
"Meine Kinder sind schon erwachsen."
"Ich wohne im 4. Stock und gehe nie in den Garten."
Haben diese Mieter Recht? Dürfen Sie die Kosten nur auf Familien mit kleinen Kindern verteilen?
Die Antwort lautet: Nein. Alle müssen zahlen. Der Spielplatz gehört zur Wohnanlage wie das Treppenhaus oder der Aufzug.
1. Das Solidaritäts-Prinzip (BGH-Rechtsprechung)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach bestätigt: Ein Spielplatz auf dem Grundstück dient dem Wohnwert der gesamten Anlage.
Nutzung ist egal: Es kommt nicht darauf an, ob ein Mieter den Spielplatz tatsächlich nutzt. Es reicht die Möglichkeit der Nutzung (z.B. durch Besuch von Enkeln) oder einfach der positive Gesamteindruck der gepflegten Außenanlage.
Verteilung: Die Kosten werden nach dem allgemeinen Schlüssel (meist Wohnfläche) auf alle Mietparteien verteilt. Eine Unterscheidung nach "mit/ohne Kind" wäre sogar unzulässig.
2. Sand austauschen: Pflege oder Reparatur?
Hier wird es technisch. Ist neuer Sand eine "Anschaffung" (Vermietersache) oder "Pflege" (Betriebskosten)?
Die Regel: Der regelmäßige Austausch oder die Reinigung des Spielsands (z.B. jährlich oder alle 2 Jahre) gehört zur Gartenpflege (§ 2 Nr. 10 BetrKV).
Begründung: Sand wird "verbraucht" bzw. verschmutzt und muss zur Aufrechterhaltung der Hygiene erneuert werden. Das ist umlagefähig.
Die Ausnahme (Erstbefüllung): Wenn Sie einen neuen Sandkasten bauen und diesen erstmals befüllen, sind das Anschaffungskosten (nicht umlagefähig).
3. Die Geräte: Schaukel & Klettergerüst
Bei den Spielgeräten müssen Sie genau hinschauen:
Wartung & Prüfung (Umlagefähig): Die jährliche Sicherheitskontrolle (TÜV-Prüfung) der Geräte auf Standfestigkeit und Splitterfreiheit ist eine "Sonstige Betriebskostenart" (muss im Vertrag stehen!). Auch das Streichen einer Holzbank (Holzschutz) ist Pflege.
Reparatur (Nicht umlagefähig): Ist die Schaukelkette gerissen oder ein Brett am Kletterturm morsch und muss ausgetauscht werden, ist das eine Instandsetzung. Diese Kosten trägt der Vermieter allein.
Insider-Tipps:
Damit Sie die TÜV-Prüfung der Geräte abrechnen dürfen, reicht der Punkt "Gartenpflege" oft nicht aus, da technische Prüfungen keine "gärtnerische" Tätigkeit sind.
Mein Rat: Nehmen Sie in Ihre Mietverträge unter "Sonstige Betriebskosten" explizit den Punkt auf: "Kosten der Wartung und Sicherheitsprüfung von Spielplätzen". Damit sind Sie auf der sicheren Seite.
Die Verkehrssicherung: Nehmen Sie die Spielplatz-Prüfung ernst! Wenn sich ein Kind an einem morschen Balken verletzt, haften Sie persönlich. Die jährliche Prüfung durch einen Fachmann kostet ca. 100–150 € und ist gut investiertes Geld – das Sie zudem umlegen dürfen.
Lärm: Beschwerden über Kinderlärm sind häufig. Aber rechtlich gilt: Kinderlärm auf dem hauseigenen Spielplatz ist (zu üblichen Zeiten) kein Mangel und kein Grund zur Mietminderung. Das müssen die Nachbarn tolerieren. Anders sieht es aus, wenn Jugendliche dort nachts Partys feiern – da müssen Sie als Vermieter einschreiten (Hausfrieden).
(Haftungsausschluss: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Die Abgrenzung von Pflege und Instandsetzung bei Spielgeräten ist oft Einzelfallentscheidung.)