Fehler nach Versand bemerkt: Darf ich die Nebenkostenabrechnung nachträglich korrigieren?

​Der Brief ist im Kasten, die E-Mail ist raus. Sie lehnen sich entspannt zurück. Doch zwei Tage später fällt Ihnen beim Sortieren auf: Sie haben eine Rechnung vergessen einzutragen. Oder Sie haben beim Übertrag einen Zahlendreher gemacht.

​Die Korrektur würde bedeuten, dass der Mieter 200 € mehr nachzahlen muss.

​Dürfen Sie dem Mieter einfach eine "neue" Abrechnung schicken? Oder gilt: "Geschickt ist geschickt"?

​Die Antwort hängt von einer einzigen, alles entscheidenden Frage ab: Ist die 12-monatige Abrechnungsfrist schon abgelaufen?

​1. Fall A: Innerhalb der 12-Monats-Frist (Die sichere Zone)

​Befinden Sie sich noch innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums?

Gute Nachricht: Sie dürfen korrigieren. Alles.

  • ​Sie können Fehler zu Gunsten UND zu Ungunsten des Mieters korrigieren.

  • ​Wenn Sie eine Rechnung vergessen haben, fügen Sie sie hinzu. Die Nachzahlung des Mieters steigt. Das ist rechtlich zulässig.

Das Vorgehen:

Schicken Sie dem Mieter eine komplett neue Abrechnung. Schreiben Sie deutlich darauf: "Korrekturfassung / Ersetzt die Abrechnung vom [Datum]". Erklären Sie im Anschreiben kurz den Fehler ("z.B. leider wurde die Position X übersehen").

​2. Fall B: Nach Ablauf der 12-Monats-Frist (Die Gefahrenzone)

​Ist die Frist abgelaufen, greift die Ausschlussfrist (§ 556 Abs. 3 BGB).

​Jetzt wird es kompliziert:

  • Fehler zu Ihren Ungunsten (Sie haben Geld vergessen): Pech gehabt. Sie dürfen die Abrechnung nicht mehr zu Lasten des Mieters korrigieren. Haben Sie 500 € Wasser vergessen, bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Eine Nachforderung ist ausgeschlossen.

    • Ausnahme: Sie haben die Verspätung "nicht zu vertreten" (z.B. der Wasserversorger hat erst gestern die Rechnung geschickt).

  • Fehler zu Ungunsten des Mieters (Sie haben zu viel berechnet): Das darf (und muss) immer korrigiert werden! Auch nach 5 Jahren. Wenn Sie versehentlich 13 Monate Grundsteuer berechnet haben, hat der Mieter einen Rückzahlungsanspruch.

​3. Der Sonderfall: "Offensichtliche Rechenfehler"

​Es gibt eine kleine juristische Hintertür. Wenn es sich um einen offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehler handelt, der für den Mieter "auf den ersten Blick" erkennbar ist (z.B. 100 + 100 = 300), darf dieser manchmal auch nach Fristablauf korrigiert werden.

Aber Vorsicht: Verlassen Sie sich nicht darauf. Die Grenze zwischen "Rechenfehler" und "inhaltlichem Fehler" ist fließend und oft Streitpunkt vor Gericht.

​Insider-Tipp

Muss man alles neu drucken? Ja. Ich empfehle dringend, immer eine vollständige neue Abrechnung zu erstellen, nicht nur einen 'Nachtrags-Zettel'. Nur eine in sich geschlossene, neue Abrechnung schafft Klarheit und ersetzt juristisch die alte. Ich achte außerdem in der Praxis darauf, die “neue/korrigierte” Version speziell zu kennzeichnen (z.B. durch eine andere Farbe), damit der Mieter diese schnell und einfach auseinander halten kann und nicht ausversehen den “alten/fehlerhaften” Betrag überweist.

(Haftungsausschluss: Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Korrektur nach Fristablauf ist ein komplexes juristisches Thema. Im Zweifel gilt: Der Fehler geht zu Lasten des Vermieters.)

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