Gasetagenheizung: Wer zahlt die Wartung der Therme? (Vermieter oder Mieter)
In vielen Mietwohnungen hängt eine Gastherme im Bad oder in der Küche. Anders als bei einer Zentralheizung (wo der Vermieter alles regelt und über die Nebenkosten abrechnet), hat der Mieter hier oft einen eigenen Gasvertrag mit dem Versorger.
Doch wer kümmert sich um die Technik? Wer muss den Installateur zur jährlichen Wartung rufen und bezahlen?
Viele Vermieter schreiben einfach in den Vertrag: "Der Mieter trägt die Kosten der Wartung."
Aber Vorsicht: Wenn diese Klausel nicht wasserdicht formuliert ist, bleiben Sie auf den Kosten sitzen.
1. Der Grundsatz: Instandhaltung ist Vermietersache
Nach dem Gesetz (§ 535 BGB) muss der Vermieter die Mietsache (und dazu gehört die Heizung) in Ordnung halten.
Ohne besondere Vereinbarung muss also der Vermieter die Wartung beauftragen und bezahlen.
Er kann diese Kosten dann aber (als Betriebskosten) auf den Mieter umlegen.
2. Die Abwälzung auf den Mieter (Der Standard)
In fast allen Formularmietverträgen findet sich eine Klausel, die diese Pflicht direkt auf den Mieter überträgt.
Das ist zulässig, aber nur unter strengen Bedingungen (BGH-Urteile):
Obergrenze (Kostendeckel): Die Klausel muss eine Obergrenze enthalten? Nein! Das ist ein häufiger Irrtum. Für Wartungskosten (im Gegensatz zu Kleinreparaturen) muss keine Höchstgrenze genannt werden, da die Wartung notwendig ist, egal was sie kostet.
Nur Wartung, keine Reparatur: Die Klausel darf den Mieter nur zur Zahlung der Wartung (Reinigung, Messung, Einstellung) verpflichten. Sobald der Installateur ein Bauteil austauscht (Reparatur), muss der Vermieter diesen Teil der Rechnung zahlen.
Vornahmeklausel vs. Kostentragungsklausel:
Sie dürfen vereinbaren, dass der Mieter die Wartung bezahlt.
Kritisch ist es, wenn Sie den Mieter zwingen, den Handwerker selbst zu beauftragen ("Vornahmeklausel"). Wenn der Mieter das vergisst, geht die Therme kaputt.
3. Der sicherste Weg für Vermieter
Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Mieter "schon daran denken wird".
Meine Empfehlung:
Behalten Sie die Wartungshoheit.
Schließen Sie als Vermieter einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma ab.
Legen Sie diese Kosten als "Betriebskosten der Heizung" jährlich auf den Mieter um.
Vorteil: Sie wissen sicher, dass die Anlage gepflegt wird, und haben die Belege für Ihre Unterlagen. Der Mieter zahlt am Ende dasselbe, aber die Sicherheit liegt bei Ihnen.
Insider-Tipp: Die "kleine" Reparatur
Oft sind Wartung und kleine Reparaturen (Dichtungsgummi, Zündelektrode) auf einer Rechnung gemischt.
Tipp: Wenn Sie im Mietvertrag eine wirksame Kleinreparaturklausel haben (z.B. "Mieter trägt Kleinreparaturen bis 100 €"), können Sie oft auch diese kleinen Materialkosten auf den Mieter umlegen, solange die Rechnung unter der Grenze bleibt. Fehlt diese Klausel, müssen Sie die 15 € für die Dichtung selbst zahlen.
Wichtig: Achten Sie wirklich genau auf die Wartungsrechnungen von Gasthermen. Ich weiß, dass die Kosten für die Reparaturen schnell übersehen werden können und dann die Gesamte Rechnung umgelegt wird. Das kann schnell zu Problemen führen. Generell habe ich schon oft mitbekommen, dass Rechnungen nicht genau genug beachtet werden. Seien Sie hier besonders aufmerksam.
(Haftungsausschluss: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Die Wirksamkeit von Wartungsklauseln in alten Mietverträgen sollte geprüft werden.)