Hohe Nachzahlung: Muss ich meinem Mieter eine Ratenzahlung erlauben?

​Sie haben die Abrechnung verschickt. Das Ergebnis: Eine saftige Nachzahlung von 800 €, weil die Heizkosten gestiegen sind.

Ihr Mieter meldet sich verzweifelt: "Ich kann das nicht auf einmal zahlen. Ich überweise Ihnen 50 € im Monat."

​Müssen Sie sich darauf einlassen? Spielen Sie Bank für Ihren Mieter?

​Die Rechtslage ist hier eindeutig – aber die Praxis erfordert oft Fingerspitzengefühl, um am Ende nicht ganz leer auszugehen.

​1. Die Rechtslage: "Sofort und in einem Stück"

​Rechtlich gesehen ist eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung sofort fällig (bzw. innerhalb der 30-tägigen Prüffrist, siehe Artikel 26).

  • ​Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Mieters auf eine Ratenzahlung.

  • ​Der Mieter befindet sich 30 Tage nach Zugang der Abrechnung automatisch im Verzug, wenn er nicht die volle Summe zahlt.

  • ​Sie könnten theoretisch sofort mahnen und (bei entsprechenden Summen) sogar kündigen oder klagen.

​2. Die Praxis: Warum Ratenzahlung oft klüger ist

​Auch wenn Sie nicht müssen: Wenn der Mieter das Geld schlichtweg nicht hat, hilft Ihnen ein "Nein" auch nicht weiter.

​Bevor Sie einen teuren Rechtsstreit riskieren oder auf das Geld monatelang warten, ist eine Ratenzahlungsvereinbarung oft der wirtschaftlichere Weg.

Die 3 Goldenen Regeln für die Ratenzahlung:

  1. Schriftlich fixieren: Machen Sie keine mündlichen Absprachen im Treppenhaus. Setzen Sie ein kurzes Schreiben auf: "Der Mieter erkennt die Nachforderung i.H.v. 800 € an. Der Vermieter gewährt eine Ratenzahlung von 4 x 200 €, beginnend am 01.05."

  2. Das Schuldanerkenntnis: Das ist der wichtigste Punkt! Nutzen Sie die Ratenvereinbarung, um sich unterschreiben zu lassen, dass der Mieter die Abrechnung inhaltlich und rechnerisch anerkennt und auf Widerspruch verzichtet. Das ist Ihr "Preis" für das Entgegenkommen.

  3. Die "Verfallklausel": Schreiben Sie rein: "Gerät der Mieter mit einer Rate mehr als 10 Tage in Verzug, wird die gesamte Restsumme sofort fällig."

​3. Sonderfall: Das Jobcenter / Sozialamt

​Wenn Ihr Mieter Bürgergeld (ehemals Hartz IV) oder Grundsicherung bezieht, ist die Lage oft entspannter, als man denkt.

  • ​Die Kosten der Unterkunft (KdU) inklusive Nebenkostennachzahlungen werden vom Jobcenter in der Regel voll übernommen, solange sie "angemessen" sind und nicht auf Verschwendung beruhen.

  • Ihr To-Do: Geben Sie dem Mieter die Abrechnung sofort. Er muss sie beim Amt einreichen. Das Amt überweist oft direkt an Sie. Haben Sie hier etwas Geduld (Bearbeitungszeit 4-6 Wochen), aber bestehen Sie auf einem Nachweis, dass der Antrag eingereicht wurde.

​Insider-Tipp: Die Kaution als Puffer?

​Darf man die Nachzahlung mit der Mietkaution verrechnen? Während des laufenden Mietverhältnisses ist das umstritten und oft unzulässig, da die Kaution für zukünftige Schäden oder Ausfälle da sein muss (Sicherungszweck).

Andersherum: Wenn der Mieter auszieht, dürfen Sie die Nachzahlung sehr wohl mit der Kaution verrechnen.

Aus meiner Erfahrung: Akzeptieren Sie keine Ratenzahlungen, die länger als 6 Monate laufen. Sonst läuft die Ratenzahlung noch, wenn schon die nächste Abrechnung kommt. Das führt in eine Schuldenspirale.

Wussten Sie, dass Sie bei Verzug theoretisch Verzugszinsen (5% über Basiszinssatz) verlangen dürfen? Ich verzichte bei einer Ratenvereinbarung meist darauf – als Zeichen des guten Willens –, aber ich erwähne es im Gespräch, um den Ernst der Lage zu verdeutlichen.

(Haftungsausschluss: Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Schuldnerberatung dar. Ratenzahlungsvereinbarungen sind Verträge – im Zweifel Vorlagen nutzen.)

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Rechnung kommt zu spät: Darf ich Nebenkosten auch nach der 12-Monats-Frist noch abrechnen?

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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Warum Ihre Abrechnung dem Mieter Steuern sparen muss