Müll-Chaos: Darf ich die Kosten für einen Müll-Sortierer auf die Mieter umlegen?

​Die gelbe Tonne ist voller Restmüll, die Papiertonne quillt über, und die Müllabfuhr verweigert die Mitnahme oder berechnet teure Sonderleerungen. Müll-Chaos ist in Mehrfamilienhäusern ein Klassiker.

​Viele Vermieter greifen zur Selbsthilfe: Sie beauftragen den Hausmeister oder eine Spezialfirma damit, die Tonnen regelmäßig zu kontrollieren und den Müll nachzusortieren.

​Doch darf man diese Extrakosten auf die Mieter umlegen? Oder ist das "Verwaltung"?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH) ist erfreulich klar: Ja, das ist umlagefähig.

​1. Müll-Management ist Betriebskostenart (§ 2 Nr. 8 BetrKV)

​Der BGH (Urteil VIII ZR 137/09) hat entschieden: Die Kosten für das Nachträgliche Sortieren von Müll gehören zu den "Kosten der Müllbeseitigung".

  • Die Logik: Wenn der Müll nicht getrennt wird, müsste der Vermieter größere (teure) Restmülltonnen bestellen. Das Nachsortieren verhindert diese Kostensteigerung. Es dient also der Müllabfuhr.

  • Die Konsequenz: Sie dürfen die Rechnung des Dienstleisters (oder die Stunden des Hausmeisters für diese Tätigkeit) voll in die Nebenkostenabrechnung aufnehmen.

​2. Die Bedingung: Das Wirtschaftlichkeitsgebot

​Sie dürfen aber nicht blindlings jemanden einstellen, der 500 € im Monat kostet, um 50 € Müllgebühren zu sparen. Das wäre unwirtschaftlich.

Wann ist es erlaubt?

Die Maßnahme muss gerechtfertigt sein. Das ist sie, wenn:

  1. Das Problem real ist: Es gab in der Vergangenheit Fehlwürfe, nicht geleerte Tonnen oder Strafgebühren.

  2. Die Kosten verhältnismäßig sind: Die Kosten für den Sortierer sollten idealerweise niedriger (oder zumindest nicht exorbitant höher) sein als die Kosten, die durch größere Restmülltonnen entstehen würden.

Tipp: Dokumentieren Sie vor der Beauftragung den Zustand (Fotos der falschen Mülltrennung) und die Mahnungen der Stadtwerke.

​3. Videoüberwachung & "Müll-Detektive"?

​Vorsicht!

  • Nachsortieren (Objektbezogen): Ist erlaubt und umlagefähig.

  • Überwachung (Personenbezogen): Wenn Sie jemanden bezahlen, um zu beobachten, welcher Mieter den Müll falsch einwirft (oder Kameras installieren), sind das keine Betriebskosten. Das dient der Ermittlung von Tätern (Verwaltung/Ordnung), nicht der Müllbeseitigung. Zudem ist Videoüberwachung datenschutzrechtlich (DSGVO) extrem heikel und meist verboten.

​Bleiben Sie beim Sortieren, nicht beim Bespitzeln.

​Insider-Tipp: Die Ankündigung wirkt Wunder

​Bevor Sie den Dienstleister bestellen, schreiben Sie einen Brief an alle Mieter:

Beispiel: "Aufgrund der mangelhaften Mülltrennung drohen erhöhte Gebühren. Wenn sich das Verhalten nicht ändert, werde ich ab dem [Datum] einen kostenpflichtigen Sortier-Dienst beauftragen, dessen Kosten (ca. XX € pro Monat) von allen Mietern getragen werden müssen."

In der Praxis habe ich gemerkt, dass diese Androhung oft reicht, damit die Mieter sich gegenseitig erziehen und das Problem verschwindet – kostenlos.

Wenn Ihr Hausmeister das Sortieren übernimmt, darf er das nicht 'nebenbei' im Pauschalpreis machen, wenn Sie es abrechnen wollen. Definieren Sie im Hausmeistervertrag eine klare Position 'Müllmanagement' mit Zeitaufwand, damit Sie diesen Teil sauber zuordnen können.

Gewerbemüll: Achtung bei Mischobjekten! Wenn unten ein Restaurant ist, darf der Müll-Sortierer natürlich nicht den Restaurant-Müll trennen und die Wohnungsmieter zahlen lassen. Hier ist eine strikte Trennung der Tonnen (und der Rechnungen) erforderlich.

(Haftungsausschluss: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Die Wirtschaftlichkeit von Müll-Management muss im Einzelfall geprüft werden.)

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