Modernisierung vs. Betriebskosten: Warum neue Fenster NICHT in die Nebenkosten gehören

​Sie haben investiert: Das Treppenhaus wurde gedämmt, die alten 2-Scheiben-Fenster durch moderne 3-Scheiben-Fenster ersetzt oder gar ein Aufzug nachgerüstet. Diese Maßnahmen steigern den Wert des Hauses.

​Jetzt stellt sich die Frage: Können Sie diese (oft hohen) Kosten in der Nebenkostenabrechnung umlegen?

​Die Antwort ist ein klares und unmissverständliches: NEIN.

​Die Verwechslung von Modernisierungskosten mit Betriebskosten ist ein schwerwiegender Fehler.

​1. Der Unterschied: Betrieb vs. Investition

​Um den Unterschied zu verstehen, muss man die zwei "Töpfe" kennen, aus denen sich die Miete zusammensetzt:

  • Betriebskosten (Nebenkosten): Das sind die laufenden Kosten, die durch den täglichen Betrieb und Verbrauch im Haus entstehen. Der Mieter zahlt für das, was er verbraucht (Heizung, Wasser) oder nutzt (Hausmeister, Müllabfuhr).

  • Modernisierungs- & Kapitalkosten: Das sind einmalige Investitionen, die den Wert des Gebäudes steigern, Energie sparen oder den Wohnkomfort dauerhaft verbessern (z.B. Dämmung, neue Fenster, Anbau eines Balkons).

​Diese Investitionskosten dürfen NIEMALS in die Nebenkostenabrechnung.

​2. Der korrekte Weg: Die Modernisierungsumlage (§ 559 BGB)

​Sie als Vermieter bleiben auf diesen Investitionskosten nicht sitzen. Das Gesetz gibt Ihnen ein anderes Werkzeug an die Hand: die Modernisierungsumlage (§ 559 BGB).

​Diese Umlage ist jedoch keine Nebenkosten-Position, sondern eine Erhöhung der Kaltmiete.

Die Regeln sind streng:

  1. Ankündigung: Sie müssen die Modernisierung dem Mieter Monate im Voraus schriftlich und detailliert ankündigen.

  2. Umlage: Sie dürfen (Stand 2025) 8% der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten pro Jahr auf die Kaltmiete aufschlagen.

  3. Kappungsgrenze: Die Miete darf sich dadurch innerhalb von 6 Jahren um nicht mehr als 3 € pro qm erhöhen (bzw. 2 €, wenn die Miete davor unter 7 €/qm lag).

  4. Form: Die Erhöhung muss dem Mieter in einem separaten Schreiben nach Abschluss der Arbeiten mitgeteilt werden.

​3. Die "versteckte" Modernisierung (Die Falle)

​Wo liegt der Fehler in der Praxis? Oft in der Verwechslung von "Wartung" und "Modernisierung".

  • Heizungswartung (umlagefähig): Der Techniker reinigt den Brenner und misst die Werte (laufende Betriebskosten).

  • Heizungsreparatur (nicht umlagefähig): Die Pumpe ist kaputt und wird ersetzt (Instandhaltung).

  • Heizungsmodernisierung (nicht umlagefähig): Sie reißen die 30 Jahre alte Ölheizung raus und bauen eine moderne Wärmepumpe ein (Modernisierung, über § 559 BGB auf die Kaltmiete umlegbar).

​Wenn Sie die Kosten für die neue Wärmepumpe (oder auch nur die Zinsen für den Kredit dafür) in die Nebenkostenabrechnung schreiben, ist diese zu 100% anfechtbar.

​Insider Tipp:

Ich erlebe in der Praxis oft, dass Mieter 'Wartung' und 'Reparatur' in einen Topf werfen. Mein Tipp: Kommunizieren Sie klar.

Ein kleines Beispiel von mir zur Verdeutlichung: Die Nebenkosten decken nur den 'laufenden Betrieb' (wie beim Auto das Benzin und Öl), nicht aber die 'Reparatur' (neuer Motor) oder die 'Modernisierung' (Einbau eines besseren Motors).

(Haftungsausschluss: Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB ist eines der komplexesten Felder im Mietrecht und erfordert zwingend eine detaillierte Einzelfallprüfung.)

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