Nutzerwechselgebühr & Zwischenablesung: Wer zahlt die Kosten bei Auszug?

​Ein Mieter kündigt und zieht aus. Damit Sie die Heizkosten sauber trennen können, beauftragen Sie Ihren Messdienstleister (Ista, Techem, Brunata etc.) mit einer Zwischenablesung.

​Der Dienstleister kommt, liest ab und schickt Ihnen dafür eine Rechnung – die sogenannte Nutzerwechselgebühr. Diese liegt oft zwischen 50 € und 100 €.

​Die reflexartige Reaktion vieler Vermieter: "Das hat der Mieter verursacht, also setze ich es ihm auf die Nebenkostenabrechnung oder ziehe es von der Kaution ab."

Vorsicht: Das ist in 95 % der Fälle rechtlich unzulässig.

​1. Das BGH-Urteil: Es sind Verwaltungskosten

​Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2007 entschieden (Az. VIII ZR 19/07), dass die Kosten für die Zwischenablesung beim Ein- oder Auszug keine Betriebskosten sind.

  • Die Begründung: Betriebskosten sind laufende Kosten (die immer wiederkehren). Ein Nutzerwechsel ist aber ein einmaliges Ereignis. Die Kosten dafür zählen zu den Verwaltungskosten des Vermieters.

  • Die Folge: Sie dürfen diese Kosten nicht in die allgemeine Heizkostenabrechnung einstellen und auf alle Mieter verteilen.

​2. Darf ich sie dem ausziehenden Mieter direkt berechnen?

​Wenn Sie die Kosten nicht auf alle umlegen dürfen, dann doch wenigstens auf den, der auszieht?

​Auch hier gilt: Grundsätzlich Nein.

Da es Verwaltungskosten sind, muss der Vermieter sie tragen – es sei denn, Sie haben vorgesorgt.

Die einzige Ausnahme (Der Mietvertrag):

Sie können diese Kosten auf den Mieter abwälzen, wenn dies individualvertraglich im Mietvertrag so vereinbart wurde.

  • ​Eine Klausel in den AGB (Kleingedrucktes im Formularmietvertrag) wie "Der Mieter trägt die Kosten der Zwischenablesung" ist oft unwirksam.

  • ​Sie müssen es als individuelle Vereinbarung oder als sonstige Gebühr sehr transparent im Vertrag stehen haben.

Haben Sie keine solche Klausel? Dann bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

​3. Die Alternative: Selbst ablesen (Kostenlos)

​Wenn Sie keine funkbasierten Zähler haben, sondern Röhrchen oder digitale Ableser am Heizkörper:

Sie müssen für die Zwischenablesung nicht zwingend den teuren Dienstleister rufen.

  • Sie dürfen selbst ablesen. Gehen Sie beim Übergabeprotokoll durch die Wohnung und notieren Sie die Werte selbst.

  • ​Melden Sie diese Werte am Jahresende kostenlos an den Messdienstleister (viele bieten Online-Portale dafür an).

  • Ergebnis: Es fällt gar keine Nutzerwechselgebühr an.

​Insider-Tipp: Die "Funk"-Falle

​Bei modernen Funk-Zählern können Sie oft gar nicht mehr selbst ablesen (oder die Werte am Gerät sind verschlüsselt/nicht aktuell). Hier sind Sie auf den Dienstleister angewiesen, der die Werte per Funk zum Stichtag abruft. Prüfen Sie Ihren Vertrag mit dem Messdienstleister: Oft berechnen diese eine Gebühr für den "Datenabruf bei Nutzerwechsel", auch wenn niemand rausfährt. Verhandeln Sie hier nach oder versuchen Sie, diese Gebühr in neuen Mietverträgen explizit aufzunehmen.

​In der Praxis sehe ich oft, dass Vermieter diese 50 € einfach von der Kaution abziehen. Wenn der Mieter sich wehrt (und das Recht auf seiner Seite hat), ist der Ärger groß. Mein Rat: Prüfen Sie Ihren Vertrag VOR dem Abzug.

Ich mache es so: Ich lese bei der Übergabe immer selbst ab und mache Fotos. Diese Daten übermittle ich am Jahresende im Portal von dem jeweiligen Messdienstleister. Das spart mir jedes Mal ca. 60 € und geht schneller, als auf den Termin des Ablesers zu warten.

(Haftungsausschluss: Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Wirksamkeit von Mietvertragsklauseln zu Nutzerwechselgebühren ist Einzelfallabhängig.)

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